wer wir sind.

Wir sind eine Initiative von Ärzt:innen und Gesundheitsberufen, die sich im Jahr 2025 zusammengeschlossen haben, um aktiv für den Schutz der Menschenwürde und des Lebens einzutreten.

Unser Handeln ist von der Überzeugung geprägt, dass es unsere berufsethische Verpflichtung ist, uns für die Wahrung fundamentaler Menschenrechte einzusetzen, wo immer sie verletzt werden.

Wir sehen es als unsere Verantwortung, Aufklärung zu leisten und uns für den Schutz all jener einzusetzen, die wachsender Gewalt ausgesetzt sind- insbesondere Zivilbevölkerungen und humanitär tätige Berufsgruppen.

Die Gründung erfolgte vor dem Hintergrund des von Menschenrechtsexperten als Genozid bewerteten Krieges in Gaza, der uns als medizinische und humanitäre Akteur:innen zutiefst erschüttert hat.

Wir stehen für die humanitären Grundsätze ein, die in den universellen Menschenrechten und im humanitären Völkerrecht fest verankert liegen.

Aus diesem Grund setzen wir uns für eine Welt ein, in der die Unantastbarkeit der menschlichen Würde sowie der Schutz von Leben und Gesundheit für alle gewährleistet sind – und in der die medizinische und humanitäre Arbeit ungehindert und sicher durchgeführt werden kann.

Durch unsere Arbeit und unser Engagement möchten wir einen Beitrag leisten, um Gewalt zu bekämpfen und untragbare Zustände anzuprangern.

humanitäre grundsätze.

Die Würde des Menschen ist unantastbar

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und Schutz, unabhängig von Herkunft, Religion oder politischer Zugehörigkeit. Menschenrechte sind universell, und es gibt keinen Platz für jegliche Form von gruppenbezogenem Menschenhass.

(Art. 1 Grundgesetz; Genfer Konvention IV Art. 27)

Recht auf Gesundheit und medizinische Versorgung

Jeder Mensch hat Anspruch auf angemessene medizinische Hilfe ohne Barrieren durch Krieg, Armut oder politische Repression.

(Genfer Konvention IV Art. 56)

Schutz vor willkürlicher Gewalt

Zivilist:innen dürfen nicht kollektiv bestraft oder dehumanisiert werden.

(Genfer Konvention IV Art. 27; Zusatzprotokoll I Art. 51)

Schutz von medizinischem Personal

Medizinisches Personal darf kein Ziel von Gewalt sein

(Genfer Konvention IV Art. 20; Zusatzprotokoll I Art. 15)

Krankenhäuser sind keine Kriegsziele 

Der Schutz von medizinischen Einrichtungen muss in allen Konflikten gewährleistet sein

(Genfer Konvention IV Art. 18; Zusatzprotokoll I Art. 12)

Humanitäre Hilfe muss überall und jederzeit gewährleistet sein

Unabhängig von den politischen oder militärischen Umständen darf Hilfe nicht behindert werden.

(Genfer Konvention IV Art. 59)

Humanitäre Hilfe darf nicht militarisiert werden

Der Zweck humanitärer Hilfe ist der Schutz von Leben, nicht die Unterstützung militärischer Strategien.

(Genfer Konvention IV Art. 60; Zusatzprotokoll I Art. 70)

Recht auf Wahrheit und Gerechtigkeit

Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben Anspruch auf Aufklärung, Rechenschaft und Wiedergutmachung

Römisches Statut des IStGH Art. 7, Genfer Konvention IV Art. 146 ff.